Folgende wesentlichen Änderungen sind am 3. April 2022 mit der 33. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (33. CoBeLVO) in unserer Ortsgemeinde in Kraft
getreten:
1) Maskenpflicht
Vor dem Hintergrund des geänderten Infektionsschutzgesetzes entfällt seit dem 3. April ein Großteil der Corona-Regeln. Die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung sieht
lediglich noch u.a. vor die Maskenpflicht in Arztpraxen in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen, in medizinischen Bereichen wie Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren,
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Rettungsdiensten. Außerdem gilt
die Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Darüber hinaus sieht die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung in § 2 Abs. 4 eine dringende Empfehlung zum Tragen einer Maske in
geschlossenen Räumen, in denen Personen im Wege des Kunden- oder Besucherverkehrs oder im Rahmen von Veranstaltungen zusammenkommen, vor. Auch wenn seit dem 3. April 2022 nunmehr die
Corona-Schutzmaßnahmen weitestgehend aufgehoben sind, ist das Coronavirus leider immer noch präsent und verbreitet sich aktuell weiter in hoher Geschwindigkeit. Eine Überlastung des
Gesundheitssystems droht aktuell aufgrund der „milden Verläufe“ nicht, gleichwohl sind die Infektionszahlen hoch und wirken sich unter anderem mit hohen Krankenständen auch auf die Arbeitsabläufe in
der Wirtschaft und der Verwaltung aus.
2) Absonderungsverordnung: Arbeitsquarantäne
In der nun gültigen Absonderungsverordnung wurde die sogenannte Arbeitsquarantäne ergänzt. Danach können Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie als
Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen oder als positiv getestete Person von der Absonderunsgpflicht ausgenommen sind, wenn sie keine typischen Symptome einer
Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. Erforderlich sind dann Schutzmaßnahmen vor Ort wie z.B. die Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer FFP-2 Maske (oder
einer Maske eines vergleichbaren Standards) außerhalb des Absonderungsorts sowie die größtmögliche Reduzierung von Kontakten zu anderen Personen und diese auf das Vorliegen eines
positiven Tests hinzuweisen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, den Ort ihrer Beschäftigung oder Absonderung
jeweils auf direktem Weg aufzusuchen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zulässig. Die Arbeitsquarantäne eignet sich daher insbesondere für Arbeitsplätze
ohne persönlichen Kundenkontakt bzw. für Tätigkeiten im Freien (z.B. Bauhof).
Claus Eschenauer, Ortsbürgermeister
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